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Eigentum verpflichtet? Skizzen zu den Artikeln 14 und 15 Grundgesetz

Heiner Adamski

Volltext: PDF

Abstract


Leseprobe

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Zusammenfassung

Ein wichtiger Teil der Rechtsordnung ist die Eigentumsordnung. Eigentum ist kein Naturereignis. Eigentum ist eine Rechtskonstruktion. Im Eigentums-Artikel GG14 heißt es, dass Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden. Große Aufmerksamkeit hat der Vorsitzende der Jugendorganisation der SPD, Kevin Kühnert erregt. Es gab Empörungswogen wegen einiger kritischer Gedanken zum Eigentum. Dabei ging es eigentlich nur um eine zentrale Forderung und um zwei Begriffe im Grundrechtsteil des Grundgesetzes. Es waren die Forderung „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ und die Wörter „Enteignung“ und „Vergesellschaftung“ in den Art. 14 bzw. 15.

Schlagwörter: Grundgesetz, Eigentum, Enteignung

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Bibliographie: Adamski, Heiner: Eigentum verpflichtet? Skizzen zu den Artikeln 14 und 15 Grundgesetz, GWP – Gesellschaft. Wirtschaft. Politik, 3-2019, S. 423-431. https://doi.org/10.3224/gwp.v68i3.12


Literaturhinweise