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Rettungsanker Bundesverfassungsgericht: Finanzielle Chancengleichheit und faire Wettbewerbsbedingungen weiterhin auch für kleine Parteien

Heinrich Pehle

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Abstract


Zusammenfassung

§ 18 des Parteiengesetzes regelt die staatliche Teilfinanzierung der politischen Parteien dergestalt, dass der Staatszuschuss, der sich grundsätzlich an dem Kriterium der Verankerung der Parteien in der Bevölkerung orientiert, in doppelter Form gewährt wird. Zum einen werden die Wahlkampfkosten bezuschusst: Seit 2002 erhält jede Partei, die mindestens 0,5 Prozent der gültigen (Zweit-)Stimmen bei Bundestags- und Europawahlen bzw. mindestens 1,0 Prozent bei Landtagswahlen erreicht, pro Stimme bis zur jeweils nächsten Wahl jährlich 0,85 €. Am erwähnten Erfolgskriterium – also dem Mindestanteil der Stimmen, der erreicht werden muss, um in den Genuss des auf die Wählerstimmen bezogenen Staatszuschusses zu gelangen – änderte die Reform nichts. Schon vor der Neuregelung des Jahres 2002 hatte der damalige Bundespräsident Johannes Rau eine „Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung“ eingesetzt. Die Kommission hatte sich in ihren im Jahr 2001 vorgelegten Empfehlungen unter anderem dafür ausgesprochen, das System der staatlichen Teilfinanzierung der politischen Parteien dahingehend zu reformieren, dass ein ungefähres Gleichgewicht von Wählerstimmen- und Zuwendungsanteil erreicht werde. Sie begründete ihre Empfehlung damit, dass ersterer im Bezugsjahr 2000 im Durchschnitt aller Parteien bei fallender Tendenz nur noch 36,58 Prozent des gesamten Staatszuschusses ausgemacht hatte. Gleichzeitig sprach sich die Kommission aber ausdrücklich dagegen aus, das Teilhabequorum für die staatliche Parteienfinanzierung in Bezug auf den Zuwendungsanteil zu erhöhen. Einem derartigen Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien seien enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. „Die Offenheit des politischen Wettbewerbs“, so die Kommission, „also auch das Ziel, ‚Newcomern‘ keine allzu hohen Hürden für eine Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung aufzubauen, ist ein hohes Gut.“

Schlagwörter: Bundesverfassungsgericht, Parteien, Parteienfinanzierung, Wahlkampfkosten


Literaturhinweise