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Freiheit und Sicherheit. Grenzen der präventiven Telekommunikationsüberwachung

Heiner Adamski

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Abstract


Zusammenfassung

Manche Politiker und Polizeikreise fordern angesichts zunehmender Bedrohungen mehr und weiter reichende Erlaubnisse polizeilicher Arbeit. In den Ländern – die für den größten Teil der Polizeigesetzgebung zuständig sind – gibt es dazu viele Planungen. In einem Polizeigesetz (Niedersachsen) wurde eine vorbeugende Überwachung der Telekommunikation vorgesehen und damit der Polizei die Möglichkeit gegeben, ohne Tatverdacht und nur aufgrund der Vermutung einer künftigen Gefährlichkeit Telefone abzuhören und Verbindungsdaten und Standorterkennungen von Handys sowie den E-Mail- und SMS-Verkehr auszuwerten. Ein Richter hat gegen Bestimmungen des Niedersächsischen Polizeigesetzes eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat dann Regelungen zur präventiven Telekommunikationsüberwachung als nichtig erklärt. Es hat versucht, eine Balance im Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit finden.

I. Polizei und Polizeirecht – II. Strittige Bestimmungen zur präventiven Telekommunikationsüberwachung – III. Das Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts, Urteil vom 27. Juli 2005 – IV. Kommentar

Schlagwörter: Bundesverfassungsgericht, Polizei, Gewaltmonopol


Literaturhinweise